Entspricht Ihr Fahrzeug den UZ-Normen, aber Sie haben es nicht rechtzeitig registriert? Dann haben Sie Anspruch auf eine Spätregistrierung auch nach Verhängung einer Geldbuße, d.h. diese Geldbuße wird dann aufgehoben. Dies gilt nur, wenn der Bußgeldbescheid nach dem 1. Januar 2020 versandt wurde.

Für die Spätregistrierung zahlen Sie innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt des Bußgeldbescheids eine Gebühr von 75,00 Euro. Die Verwaltungsstrafe erlischt dann.

Bitte beachten Sie, dass dies nicht für Fahrzeuge gilt, für die eine Zufahrtsgenehmigung gegen Bezahlung erworben werden muss.

 

Um hierzu berechtigt zu sein unternehmen Sie folgende Schritte:

Schritt 1
Registrieren Sie Ihr Fahrzeug so schnell wie möglich auf lez.antwerpen.be/boete. Die Registrierung in der UZ-Datenbank ist erst gültig, wenn sie genehmigt ist. Rechnen Sie daher mit einer Bearbeitungszeit von 10 Tagen für Ihre Registrierung.

Schritt 2
Bezahlen Sie die Gebühr von 75,00 Euro unter Verwendung der im Bußgeldbescheid aufgeführten Zahlungsangaben.

Schritt 3
Senden Sie den genehmigten Antrag und den Zahlungsnachweis in Höhe von 75,00 Euro mittels Einschreiben innerhalb von 30 Kalendertagen nach Bekanntmachung der Verwaltungsstrafe an den Bußgeldbeamten. Verwenden Sie hierzu das dem Schreiben beigefügte Widerspruchsformular. Auf dem Widerspruchsformular finden Sie auch die Postanschrift hierfür.

 

Sie machen von dieser Spätregistrierung Gebrauch? Dann haben Sie gemäß Artikel 2.2, 4 und 5 der UZ-Verordnung ein zulässiges Fahrzeug und Ihre Geldbuße erlischt. Sie können die Geldbuße dann nicht mehr anfechten.