Das Flämische Dekret vom 27.11.2015 gibt wie folgt an:

“Art. 8 § 1 Wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften der Umweltzone begangen wurde, wird vermutet, dass diese vom Inhaber (Eigentümer) des Kennzeichens begangen wurde. Diese Vermutung gilt bis zum Beweis des Gegenteils, der mit allen gesetzlichen Beweismitteln erbracht werden kann.”

Der Fahrzeugeigner kann die Angaben des tatsächlichen Fahrers, der zum Zeitpunkt des Verstoßes mit dem Fahrzeug fuhr, anpassen lassen, sodass der Ordnungsgeldbescheid an den tatsächlichen Fahrer geschickt wird. Das ist nach Vorlage offizieller Beweisstücke möglich. Die Anpassung der Angaben kann von einer natürlichen und einer Rechtsperson beantragt werden.

Welche Schritte muss der Inhaber unternehmen, um diese Angaben anpassen zu lassen?

Der Inhaber muss uns innerhalb von 10 Tagen nach Versanddatum des Ordnungsgeldbescheids ausreichend offizielle Beweisstücke an die folgende E-Mail-Adresse schicken: LEZbetalen@modero.be.

Für eine natürliche Person (Privatperson) müssen alle folgenden Beweisstücke der E-Mail beiliegen:

  • Name, Adresse und Reichsregisternummer des tatsächlichen Fahrers, der zum Zeitpunkt des Verstoßes mit dem Fahrzeug fuhr (Kopie der Identitätskarte);
  • Eine unterzeichnete Erklärung des tatsächlichen Fahrers, worin er bestätigt, der tatsächliche Fahrer zum Zeitpunkt des Verstoßes gewesen zu sein;

Für eine Rechtsperson (Unternehmen) müssen die folgenden Beweisstücke der E-Mail beiliegen:

  • Mietvertrag für Mietwagen oder offizielle Anmeldedaten für Ersatzwagen;
  • Name und Adressdaten des tatsächlichen Fahrers zum Zeitpunkt des Verstoßes;
  • Erklärung der Echtheit dieser Angaben durch die Rechtsperson der Firma, wie im Zentralregister der Unternehmen als Geschäftsführer eingetragen, oder durch einen Ermächtigten mit Vollmacht.

Achtung: Wenn nicht alle oben genannten Beweisstücke innerhab von 10 Tagen nach Versanddatum der ‘Mitteilung des Ordnungsgeldbescheids’ vorgelegt werden können, müssen Sie das offizielle Beschwerdeverfahren absolvieren.